Anstellungsbedigungen
Die Arbeitsverhältnisse an den Zürcher Zivil- und Strafgerichten richten sich grundsätzlich nach dem Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (PG), nach den Bestimmungen der Personalverordnung (PVO) und der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO) sowie nach der Vollzugsverordnung der obersten kantonalen Gerichte zum Personalgesetz.
Arbeit und Freizeit
Arbeitsverhältnis
Das Arbeitsverhältnis zwischen Ihnen und den Zürcher Zivil- und Strafgerichten ist nicht mit einem Arbeitsvertrag, sondern mit einer Anstellungsverfügung geregelt. Nur bei den Richterinnen und Richtern erfolgt die Wahl auf Amtsdauer durch das Volk (Bezirksgerichte) respektive durch den Kantonsrat (Obergericht).
Arbeitszeit und Pausen
Die Arbeitszeit beträgt bei einem 100% Pensum 42 Stunden pro Woche.
Angemessene Arbeitspausen sind wichtig für die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit. Deshalb ist nach 6 Arbeitsstunden eine unbezahlte Pause von mindestens 30 Minuten vorgeschrieben (in der Regel die Mittagspause). Zudem sind weitere Pausen in angemessenem Umfang (ca. 30 Minuten pro Tag) Teil der bezahlten Arbeitszeit.
Kompensation
Sofern es die betrieblichen Bedürfnisse zulassen, dürfen Sie bei einem positivem Arbeitszeitsaldo pro Jahr tageweise insgesamt zehn Arbeitstage kompensieren. Bitte beachten Sie, dass die zusammenhängende Kompensation von mehr als einem Tag erst nach dem Bezug der Ferien zulässig ist.
Die Zeit zwischen Weihnachten/Neujahr kann zusätzlich und unabhängig von allfälligen Ferienguthaben kompensiert werden.
Arbeitszeitmodelle
Die Zürcher Zivil- und Strafgerichte kennen verschiedene Arbeitszeitregelungen. Teilzeitarbeit ist grundsätzlich in allen Funktionen möglich, auch das Kaderpersonal kann explizit davon profitieren. Um die Bedürfnisse von Ihnen und Ihrem Amt oder Betrieb möglichst «unter einen Hut» bringen zu können, werden verschiedene Arbeitszeitmodelle wie Jahresarbeitszeit oder die Lebensarbeitszeit angeboten. Diese flexiblen Arbeitszeitmodelle erlauben es unseren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, ihre Berufstätigkeit besser mit persönlichen Rahmenbedingungen zu vereinbaren.
Feiertage
Neben den Samstagen und den Sonntagen gelten folgende Tage als zusätzliche Ruhetage:
Neujahr (1. Januar), Berchtoldstag (2. Januar), Fasnachtsmontag (nur Winterthur und Landbezirke), Gründonnerstag (reduzierte Sollzeit), Karfreitag, Ostermontag, Sechseläuten (Nachmittag, nur Stadt Zürich), 1. Mai, Tag vor Auffahrt (reduzierte Sollzeit), Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Knabenschiessen (Nachmittag, nur Stadt Zürich), Heiligabend (Nachmittag), Weihnachten (25. Dezember), Stephanstag (26. Dezember), Silvester (reduzierte Sollzeit)
Den Teilzeitbeschäftigten werden im Verhältnis zu ihrem Beschäftigungsgrad die Ruhetage, auf das ganze Jahr berechnet, gewährt.
Ferien
Voll- und teilzeitbeschäftigte Mitarbeitende haben im Kalenderjahr folgenden Ferienanspruch:
Alter Bis zum 20. Altersjahr sowie Lernende | Ferienanspruch 27 Tage |
Bezahlte Abwesenheiten
Für familiäre Ereignisse oder persönliche Angelegenheiten wird Urlaub im Umfang der notwendigen Zeit oder nach Arbeitstagen gewährt.
Ereignis Eigene Hochzeit | Gewährte Zeit 3 Arbeitstage |
Anstellung
Nach bestandener Probezeit gelten folgende Kündigungsfristen:
Dienstjahr 1. Dienstjahr | Kündigungsfrist 1 Monat | Kader ab Lohnklasse 21 1 Monat |
Lohn
Im Jahresgrundlohn ist ein 13. Monatslohn enthalten. Bei Auszahlung in 13 gleichen Teilen wird monatlich 1/13 des Jahresgrundlohnes ausgerichtet; die Auszahlung erfolgt in der Regel am 25. Tag jeden Monats. Der 13. Monatslohn wird jeweils Mitte Dezember ausbezahlt. Bei Ein- und Austritt im Laufe des Kalenderjahrs besteht ein anteilsmässiger Anspruch.
Individuelle Lohnerhöhung
Gute Leistungen können auf 1. April mit einer Individuellen Lohnerhöhung honoriert werden. Individuelle Lohnerhöhungen sind im Rahmen der bewilligten Kredite und Quoten möglich.
Familienzulagen
Im Kanton Zürich werden folgende Familienzulagen ausgerichtet:
Kinderzulage
Die Mindesthöhe der Kinderzulage beträgt monatlich Fr. 200 bis zum Ende des Monats, in welchem das Kind das zwölfte Altersjahr, danach monatlich Fr. 250 bis zum Ende des Monats, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet.
Ausbildungszulage
Diese beträgt monatlich Fr. 250 und wird ab dem Ende des Monats, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet, bis zum Abschluss der Ausbildung ausgerichtet, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in dem es das 25. Altersjahr vollendet.